Allgemeine Geschäftsbedingungen

DTS SYSTEMOBERFLÄCHEN GmbH

VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Fassung vom 02.07.2002

Geltung
Diese Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1. Bestellung
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich oder formularmäßig bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Berechnung
Für die Berechnung sind das Abgangsgewicht und -menge und die am Versandtag gültigen Preise maßgebend. Haben sich diese gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von der Bestellung zurückzutreten; das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Preiserhöhungen, die auf einer Erhöhung der Frachttarife beruhen, sowie bei Erhöhungen der Umsatzsteuer.

3. Zahlung
Die Zahlung ist 30 Tage nach dem Ausstelldatum der Rechnung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den Rechnungsendbetrag gewährt. Bei Wechselzahlung gewähren wir kein Skonto. Maßgebend ist der Tag des Zahlungseinganges bei uns. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten, dann der Zinsen und mit dem Überschuss zum Ausgleich der ältesten Schuldposten verwendet.

Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
Gegenüber unseren Forderungen kann nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder wenn eine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder wird die Zahlungsfrist überschritten, sind wir befugt, Vorauszahlung zu verlangen und eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir ferner berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom Rechnungsbetrag zu berechnen.

4. Lieferung und Abnahme
Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Unsere Haftung bei Nichterfüllung oder Lieferverzug ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, die wir nicht geliefert haben oder mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind. Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach und nach abzunehmen, so ist die Abnahme, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen.

Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist. Ein Anspruch auf Nachlieferung solcher Mengen, mit deren Abruf oder Abnahme der Käufer länger als 14 Tage im Rückstand ist, besteht nicht. Gleiches gilt für Mengen, die wir wegen rückständiger Zahlungen des Käufers nicht ausgeliefert haben. Unsere sonstigen Rechte werden hierdurch nicht berührt.

Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 1 Monat verzögert, so ist der Käufer, wird die Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

5. Verpackung
Die in der Rechnung oder im Lieferschein / Frachtbrief ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Emballagen sind uns sofort nach Gebrauch, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Rechnungsdatum, in verwendungsfähigem Zustand fracht- und gebührenfrei zu unserer Produktionsstätte zurückzusenden. Eine Gutschrift, die dem Käufer in Rechnung gestellte Leihverpackung, erfolgt erst nach ordnungsgemäßer Rückführung.

Einwegverpackungen dürfen nur nach Unkenntlichmachung unseres Firmenzeichens und -namens und unserer Warenzeichen und Bezeichnungen im Geschäftsverkehr wiederverwendet werden.

6. Versand
Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns dabei bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.

7. Transportversicherung
Transportversicherungen aller Art, die über den allgemeinen Versicherungsschutz der Verkehrsträger hinausgehen, werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der dafür von uns verauslagten Beträge vorgenommen.

8. Gewährleistung und Haftung
Der Käufer hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung, entfällt für uns jegliche Haftung. Eine Gewährleistung für die mit von uns gelieferten Werkstoffen hergestellten Beschichtungen übernehmen wir – soweit rechtlich zulässig – nicht, da wir keinen Einfluss auf die sachgemäße Verwendung und den Beschichtungsvorgang haben.

Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge sind unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern zu erheben. Offene Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Auslieferung der Ware am Versandort, anzuzeigen.

Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von uns Nacherfüllung verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, die für die Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich infolge eines Ortswechsels oder sonstiger Veränderungen der Ware erhöhen, die nach Versendung der Mängelrüge vorgenommen wurde.

In dem Fall, dass die Nacherfüllung entgültig misslingt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen wird, ist der Kunde nach Fristsetzung berechtigt, entweder binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu mindern. Beanstandete Ware darf nur mit unserem Einverständnis zurückgesandt werden. Schadenersatzansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware oder der Verletzung von Nebenpflichten sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen.

9. Auskünfte und Raterteilung
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum entsprechend §§ 947, 948 BGB. Dem Käufer erwachsen aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns und ihrer Aufbewahrung keine Ansprüche gegen uns.

Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen an ihn tritt der Käufer einschließlich Wechsel und Scheck zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß Abs. 2 Satz 2 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumswert entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit andere Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.

Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf er nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen, sofern diese unsere Vorbehaltsware betreffen; dies gilt auch bei Exportgeschäften. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Käufer uns auf unser Verlangen die Vorräte an Vorbehaltsware mitzuteilen und uns deren Rücknahme zu ermöglichen; er hat ferner die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

Unser Eigentumsvorbehalt wird nicht durch die Rückgabe von Wechseln berührt, die uns zwecks Selbstdiskont eingesandt wurden.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl selbst freigeben oder deren Freigabe bewirken.

11. Warenzeichen
Zahlreiche der gelieferten Produkte sind mit einem Warenzeichen gekennzeichnet. Werden solche Produkte weiterverarbeitet, so dürfen die Warenzeichen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeichen-Inhabers zur Kennzeichnung, Beschreibung oder sonst im Zusammenhang mit den hergestellten Erzeugnissen benutzt werden. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen, die ein Erzeugnis durchmacht. Die Lieferung unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch des Warenzeichens für die hergestellten Erzeugnisse anzusehen.

Soweit der Verwendung von Warenzeichen zugestimmt wird, setzt dies die Einhaltung der vom Warenzeichen-Inhaber festgelegten Bedingungen, insbesondere seine Qualitätsvorschriften, voraus.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung Oberhausen. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Oberhausen, für Klagen des Verkäufers auch der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

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